Kosten
Die Kanzlei verfolgt eine verständliche und für Sie sichere Kostenpolitik. Dabei wird je nach Beratungsbedarf und Fallgestaltung zwischen folgenden Kostenmodellen unterschieden:
GEBÜHREN NACH DEM RVG
In Deutschland richtet sich das Honorar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grds. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Zivilsachen sind für das Anwaltshonorar in der Regel zwei Faktoren entscheidend: der Gegenstandswert und die auftragsgemäß entfaltete Tätigkeit
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht dieser in der Regel dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
ABRECHNUNG NACH ZEITAUFWAND
Alternativ zur Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Bei einer Vergütung nach Aufwand wird im gesetzlich zulässigen Rahmen der tatsächlich angefallene Aufwand (nach Stunden) abgerechnet.
ABRECHNUNG ZUM PAUSCHALPREIS
Bei einer gesetzlich zulässigen Vergütungsvereinbarung mit einem Pauschal-/Festpreis wird — unabhängig vom tatsächlich angefallenen Aufwand — nur der vereinbarte Pauschalpreis abgerechnet.
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